Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: VI B 192/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung, auf welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich berufen, nicht gegeben ist.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die von den Klägern herausgestellte Rechtsfrage, ob es für die steuerliche Beurteilung von häuslichen Arbeitszimmern auf das Tätigkeitsbild bestimmter Berufsgruppen ankomme, ist nicht klärungsfähig, da sie für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) zu dieser Frage sind für sein Urteil nicht tragend. Denn das FG hat seine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darauf gestützt, dass die so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht zweifelsfrei erwiesen sei. Zweifel an dem entsprechenden Sachvortrag der Kläger hat das FG zwar auch daraus abgeleitet, dass die Erledigung von Büroarbeiten nicht zum Aufgabenkreis eines Kraftfahrers gehöre. Damit hat es jedoch nicht den Rechtssatz aufgestellt, Kraftfahrer könnten kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, sondern lediglich eine Beurteilung im tatsächlichen Bereich getroffen. Den Vortrag der Kläger hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers hat das FG außerdem deshalb in Zweifel gezogen, weil der Kläger keine Beweisvorsorge getroffen habe, obwohl er wegen früherer Hinweise des Finanzamts dazu Anlass gehabt habe. Soweit die Kläger dies als unzutreffend ansehen, kann ihre Rüge der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Einwände gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils führen nicht zur Zulassung der Revision, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Ende der Entscheidung

Zurück