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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: VI B 193/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1
EStG § 70 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) lehnte den Antrag, für die 1988 und 1993 geborenen Kinder des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 13. April 1999 ab, da der Antragsteller lediglich eine von der Ausländerbehörde bescheinigte Aufenthaltsbefugnis vorgelegt hatte. Den weiteren Antrag vom 8. September 1999 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 29. September 1999 ab. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Mit der Klage --über die noch nicht entschieden ist-- beantragte der Antragsteller unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. September 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1999 ihm Kindergeld ab September 1999 zu gewähren. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, eine Aufenthaltsbefugnis berechtige nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann nicht zum Bezug von Kindergeld, wenn dem Betreffenden --wie der Antragsteller für sich in Anspruch nehme-- aufgrund einer Härtefallregelung ein längerfristiger Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet sei, unbeschadet dessen, dass eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 13. April 1999 gemäß § 70 Abs. 3 EStG erst für die Zukunft ab einem Monat nach Ergehen des Änderungsverwaltungsaktes möglich wäre.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein PKH-Begehren weiter und beruft sich dabei insbesondere darauf, dass die Verneinung eines Kindergeldanspruchs zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 70 des Asylverfahrensgesetzes führe.

Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Wie der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 13. September 2000 VI B 134/00 (BFH/NV 2001, 116) entschieden hat, können hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf Zahlung von Kindergeld auch bei einem Ausländer bestehen, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.

Das FG wird nunmehr zu würdigen haben, ob der Antrag des Antragstellers vom 8. September 1999 --wie die Familienkasse angenommen hat-- auf Änderung des bestandskräftigen Bescheides vom 13. April 1999 oder auf Gewährung von Kindergeld ab September 1999 gerichtet war.



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