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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: VI B 193/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auch nicht annähernd. Die Kläger haben weder einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) FGO noch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde erschöpft sich --in der Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Damit verkennen die Kläger jedoch den Zweck und die Zielsetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 5; Beermann in Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 5, jeweils m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert die Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2001 VI B 76/01, BFH/NV 2001, 1591; vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27, m.w.N.; umfassend zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312).
Im Übrigen verlangt eine an den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausgerichtete Beschwerdebegründung eine Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes. Dazu gehört insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung. Hieran fehlt es im Streitfall völlig. Entsprechende Ausführungen der Kläger waren auch deshalb unerlässlich, weil die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH im Einzelnen dargelegt hat, dass vorliegend --angesichts der besonderen Umstände, der gesamten Vorgeschichte des Streitfalles sowie der sich hieraus ergebenden Unklarheiten (vgl. auch das Schreiben an die Kläger vom 15. September 2004)-- eine Berechtigung bestand, ordnungsgemäße Vollmachten (im Original) beider Kläger nachzufordern.
Ende der Entscheidung
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