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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: VI B 198/00
Rechtsgebiete: BUKG, EStG
Vorschriften:
BUKG § 8 Abs. 2 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob die Rechtsgrundsätze des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (BUKG) für die Ausfüllung des Werbungskostenbegriffs heranzuziehen sind, wenn im Rahmen eines Umzugs einem Steuerpflichtigen die neu zu beziehende Wohnung nicht termingerecht zur Verfügung steht und hierdurch zusätzliche Aufwendungen anfallen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10). Nach diesen Grundsätzen ist die von den Klägern bezeichnete Rechtsfrage weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. März 1972 IV R 166/69 (BFHE 105, 20, BStBl II 1972, 458) ausgesprochen, dass bei der Abgrenzung der als Werbungskosten abzugsfähigen Umzugskosten in Zweifelsfällen zwar die Regelungen über die Umzugskostenvergütung im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein könnten; daraus dürfe jedoch nicht allgemein gefolgert werden, dass alle Beträge, die einem Beamten aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs gezahlt würden, als Werbungskosten abzugsfähig seien. In seinem Urteil vom 6. November 1986 VI R 135/85 (BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 188) hat der erkennende Senat darüber hinaus betont, dass die Verweisung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze findet, wo diese Vorschriften mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vereinbar sind. An diesen Grundsätzen hat der Senat im Urteil vom 7. September 1990 VI R 41/86 (BFH/NV 1991, 445) festgehalten. Er hat ergänzend ausgeführt, das Bundesumzugskostenrecht bilde einen Teil des öffentlichen Dienstrechts und sei deswegen in nicht unwesentlichem Maße durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflusst, die bei der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten keine Rolle spielen könnten. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen seien deshalb nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Daraus folgt, dass die Verweisung der LStR in Abschn. 41 Abs. 2 LStR auf die Vorschriften des BUKG --mithin auch auf § 8 Abs. 2 BUKG-- zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze findet, wo diese Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. auch die BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492, und vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17, 20).
Diese ständige Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht (FG) seinem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt. Das wird durch die Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 201/72 (BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64) sowie auf Abschn. 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LStR 1993 deutlich belegt. Darauf, ob das FG den vom Senat herausgearbeiteten Rechtssatz, dass die Verweisung der LStR auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze findet, wo diese Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind, zutreffend auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat, kommt es nicht an. Dabei würde es sich nur um die --im Zulassungsverfahren unbeachtliche-- Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall handeln. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ist überdies für den zu entscheidenden Streitfall nicht rechtserheblich und damit auch nicht klärungsfähig. Das FG hat angenommen, dass die Verweisung in Abschn. 41 Abs. 2 LStR auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vereinbar sei. Es hat jedoch die --von den Klägern nicht angegriffene-- Rechtsauffassung vertreten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BUKG i.V.m. der Tz. 8.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz seien in Bezug auf die hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht gegeben, so dass diese nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Frage, ob und inwieweit die Rechtsgrundsätze des § 8 Abs. 2 BUKG für die Ausfüllung des Werbungskostenbegriffs heranzuziehen sind, ist deshalb für den Streitfall nicht rechtserheblich.
Ende der Entscheidung
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