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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: VI B 198/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung dieser Frist ist nicht zu gewähren. Denn dem Kläger ist das Verschulden der Sozietät A & B, die er laut Vollmacht vom 14. Dezember 2004 als Bevollmächtigte bestellt hatte, wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Partei, die einer Steuerberatungssozietät ein Mandat überträgt, den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern erteilt. Demnach sind alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig --wie auch hier-- auch bevollmächtigt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 6; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 4, jeweils m.w.N.; zu Anwaltssozietäten: Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 6. Februar 1986 V ZB 3/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1987, 369; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 85 Tz. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 85 Rz. 21 und 36).

Der die Streitsache bearbeitende Steuerberater A hat --unter Beifügung eines ärztlichen Attestes-- (nur) vorgetragen, er sei in der für den Fristablauf (17. Januar 2005) maßgeblichen Zeit vom 12. Januar bis 3. Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen; eine Wiederaufnahme der Arbeit habe erst am 4. Februar 2005 erfolgen können. Der Senat kann offen lassen, ob die angeführte Krankheit einen hinreichenden Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis darstellt (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; vom 17. Februar 1986 VI R 94/85, BFH/NV 1986, 743).

Nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze zur Vertretung eines Klägers durch eine Sozietät ist im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus anderen Gründen zu versagen. Der Prozessbevollmächtigte A hat zwar vorgetragen, sein Sozietätspartner sei in der Zeit vom 10. bis 17. Januar 2005 in Urlaub gewesen. Indessen ist die erforderliche Glaubhaftmachung dieses Umstands nicht erfolgt. Selbst wenn der Urlaub des --wie oben dargelegt-- gleichfalls beauftragten Sozietätspartners als Hinderungsgrund unterstellt wird, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig nach Ablauf des Urlaubs gestellt werden konnte. Nachdem der entsprechende Antrag erst am 14. Februar 2005 beim BFH eingegangen ist, war auch die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO, die dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nach Wegfall des Hindernisses am 17. Januar 2005 eingeräumt war, verstrichen. Diese Frist verlängerte sich im Übrigen auch nicht dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 28. Januar 2005 auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hingewiesen worden sind.

Ende der Entscheidung

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