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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: VI B 198/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zu stellenden Anforderungen genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Hinblick auf die Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse lediglich sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt, ist bereits zweifelhaft, ob damit eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage bezeichnet wurde. Selbst wenn man darin die Darstellung der Rechtsfrage sehen wollte, ob Grenzgänger zur Schweiz Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen betrieblichen Altersversicherung als Arbeitslohn zu versteuern haben, so ist diese Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. Der BFH hat sie in der Entscheidung vom 16. Mai 1975 VI R 165/72 (BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642) bejaht und insbesondere darauf hingewiesen, dass dadurch weder der Gleichheitssatz noch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass gegen die Rechtsauffassung des BFH gewichtige Einwendungen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) oder im Schrifttum erhoben worden wären, mit denen sich der BFH noch nicht auseinander gesetzt hat. Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn --Vorliegen von Beiträgen an eine selbstständige Versorgungskasse, die zu einem unentziehbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers führen-- bejaht, liegt darin die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung. Die Behauptung, dass ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213).

b) Auch die Ausführungen des Klägers zur Abzugsfähigkeit seiner Krankenkassenbeiträge lassen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn das erstinstanzliche Urteil der eindeutigen Rechtslage entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Danach ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz zur Hälfte vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen sind, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da das Urteil der eindeutigen Rechtslage entspricht. Auch der Hinweis des Klägers auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verhilft der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg. Zwar kann Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88). Die Beschwerde macht zu diesem Prüfungsmaßstab jedoch keine inhaltlichen Ausführungen. Die bloße Behauptung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung reicht hingegen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Ende der Entscheidung

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