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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: VI B 199/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da keine Zulassungsgründe dargelegt wurden.
Insbesondere beinhaltet der Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler aufweise, weder die Darlegung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch werden Tatsachen dargelegt, die einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) schlüssig ergeben. Vielmehr werden im Wesentlichen die rechtlichen Ausführungen der Kläger wiederholt, die bereits im Klageverfahren vorgetragen wurden. Auch eine Divergenz zu den von den Klägern angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Das FG ist nicht von der im BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 572), und im BFH-Beschluss vom 25. März 1993 V B 73/92 (BFH/NV 1994, 437) wiedergebenden Auffassung abgewichen, dass die Zahlungsverjährung zu der Erledigung des Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung führen könne. Es hat vielmehr --ausgehend von seiner Auffassung, dass Ende 1997 Verspätungszuschläge wirksam festgesetzt worden sind-- entschieden, dass die fünfjährige Frist der Zahlungsverjährung noch nicht abgelaufen sei. Danach stellte sich dem FG die nunmehr von den Klägern aufgeworfene Frage nach möglichen Unterbrechungshandlungen nicht. Der von den Klägern ebenfalls angeführte BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 VII B 153/70 (HFR 1972, 533) ist nicht einschlägig, da dort über eine nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffenden Kostenentscheidung befunden wurde, während im Streitfall die Rechtmäßigkeit von Verspätungszuschlägen zu beurteilen war bzw. allenfalls, ob der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat oder nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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