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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: VI B 2/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen möglicherweise stützen will, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03 (BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass mit der Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten werden, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen. Dabei ist der Senat insbesondere auch auf die von der Klägerin ebenfalls aufgeworfene Frage eingegangen, ob die Ausgestaltung der Entfernungspauschale verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Da hiernach keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für den Streitfall maßgeblichen Norm bestehen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 36).

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