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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: VI B 2/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 26c Abs. 1 | |
EStG § 32 Abs. 7 Satz 1 | |
EStG § 26c | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Frage, ob Ehegatten, die sich zeitweise getrennt haben und im Laufe des Veranlagungszeitraums wieder versöhnen, Ehegatten im Veranlagungszeitraum der Eheschließung gleichgestellt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig. Ehegatten können nur im Jahr der Eheschließung gemäß § 26c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einzelveranlagung wählen und erhalten nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG einen Haushaltsfreibetrag, um den es den Klägern geht. Durch den Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182) ist geklärt, daß der Ausschluß zusammenveranlagter und getrennt veranlagter Ehegatten vom Haushaltsfreibetrag zwar verfassungswidrig, die gesetzliche Regelung aber bis zum 31. Dezember 2001 weiter anwendbar ist. Es erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen, daß die Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages bei Wiederversöhnung von Ehegatten rückwirkend für verfassungswidrig erklärt und der Anwendungsbereich des § 26c EStG auf diese Fälle ausgedehnt werden könnte. Erhalten zusammenlebende Ehegatten rückwirkend keinen Haushaltsfreibetrag, müssen auch Ehegatten, die sich trennen und wieder versöhnen, von Verfassungs wegen nicht begünstigt werden.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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