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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VI B 20/05
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 164
AO 1977 § 164 Abs. 2
EStG § 39 Abs. 3 b Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde (bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes) jedenfalls unbegründet.

Als maßgeblich sieht der Kläger die Rechtsfrage an, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) befugt war, den sog. Abhilfebescheid vom 28. August 2001, mit dem der Steuerklassenwechsel für das Jahr 1999 rückgängig gemacht worden war, wegen fortbestehenden Nachprüfungsvorbehalts nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wieder aufzuheben, oder ob hierfür ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 28. August 2001 erforderlich gewesen wäre. Diese Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die vom Finanzgericht herangezogene Rechtsprechung, wonach der Vorbehalt der Nachprüfung in einem Berichtigungsbescheid bestehen bleibt, auch wenn er dort nicht ausdrücklich wiederholt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2, und vom 19. Februar 1992 II R 138/88, BFH/NV 1993, 154), ist auch im Streitfall einschlägig. Denn wenn ein gemäß § 164 AO 1977 in einen Bescheid aufgenommener Nachprüfungsvorbehalt auch bei Erlass eines Änderungsbescheids ohne ausdrücklichen Hinweis fortbesteht, so gilt dies erst recht im Zusammenhang mit Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die --wie die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte nach § 39 Abs. 3 b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes-- kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Hinblick auf mögliche Änderungen besteht keine Veranlassung, wenn das Gesetz selbst die Wirkung des Nachprüfungsvorbehalts anordnet. Aus Nr. 6 zu § 164 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (BStBl I 1998, 630, 715) kann der Kläger keinen Vertrauenstatbestand herleiten, da dort ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Vorbehalt bestehen bleibt, wenn ein Änderungsbescheid keine Aussage über das Bestehen oder die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung trifft.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) zuzulassen. Das erstinstanzliche Urteil weicht insbesondere nicht von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ab.

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