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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: VI B 202/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 142 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO § 114 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Az.: VI B 202/00 VI S 12/00
Gründe
In dem vor dem Finanzgericht (FG) noch anhängigen Hauptsacheverfahren streitet der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit dem Finanzamt (FA) um die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 1998. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Versorgungsbezüge des Antragstellers zutreffend berücksichtigt worden sind.
Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat das FG durch Beschluss vom 5. Juli 2000 abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte.
Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Zugleich beantragte er, ihm für das Beschwerdeverfahren --unter Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters-- ebenfalls PKH zu bewilligen (§ 142 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 121 Abs. 1 und 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
Der Senat verbindet beide Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da er bei Einlegung dieses Rechtsmittels nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugt ist. Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG (ständige Rechtsprechung, vgl. Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62 FGO Rz. 127). Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss die bevollmächtigte Person als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen bzw. bestellt worden sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2000 I B 15/00, BFH/NV 2000, 879; vom 2. Februar 1998 IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998). Es genügt nicht, dass ein Beschwerdeführer nur bestimmte (z.B. juristische) Qualifikationsmerkmale erfüllt. Demnach ist der Antragsteller, obgleich promovierter Jurist mit erstem Staatsexamen, in eigener Sache von der Vertretung ausgeschlossen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. März 1994 VI B 140/93, BFH/NV 1994, 570; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 81, m.w.N.).
2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren (nebst Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten) ist abzulehnen.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig; für ihn gilt nicht der Vertretungszwang i.S. von Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134; vom 18. Dezember 1998 III S 7/98, BFH/NV 1999, 945).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit des Antragstellers als unzulässig verworfen werden muss, wäre zwar für sich allein noch kein Grund, hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen. Denn der Antragsteller könnte durch einen nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsbefugten Bevollmächtigten nach Ergehen dieser Entscheidung erneut Beschwerde einlegen. Um mit dieser Beschwerde Erfolgsaussichten verbinden zu können, müsste ihm allerdings auf einen gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden können (BFH-Beschluss vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen indessen nicht vor.
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten i.S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG einlegen zu lassen. In einem solchen Fall muss der Beteiligte jedoch alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan haben, um seinerseits das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beheben.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Beschwerde (wegen Versagung der PKH) nicht nur das Gesuch um Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beizufügen ist; innerhalb der Beschwerdefrist ist auch die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) dem Gericht vorzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2000 XI S 8/00, BFH/NV 2000, 1495; vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344), es sei denn, dass der Beteiligte hieran wiederum ohne Verschulden verhindert ist (BFH-Beschluss in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62).
Im Streitfall hat der Antragsteller den amtlichen Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 19. September 2000, und damit nahezu zwei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Bei dieser Sachlage braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob dem Antragsteller PKH auch wegen der Höhe seiner Versorgungsbezüge zu versagen wäre.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Für das Antragsverfahren war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 24).
Ende der Entscheidung
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