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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: VI B 203/98
Rechtsgebiete: BSHG. FGO, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 40 Abs. 1
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Kindergeld ab Januar 1997 für ihre am 23. Februar 1965 geborene und zu 100 v.H. schwerbehinderte Tochter. Die Tochter ist wegen ihrer Behinderung in einem Heim untergebracht. Die anfallenden Kosten (nach Aktenlage im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in Höhe von zwischen rd. 7 460 DM und 7 700 DM monatlich trägt das Sozialamt. Die Antragstellerin wird vom Sozialamt nicht zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen.

Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Beklagter des Hauptverfahrens) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1997 mit der Begründung auf, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei die Tochter imstande, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Im Klageschriftsatz vom 22. Februar 1998 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. April 1998 zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin sinngemäß, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren.

Nach Einlegung der Beschwerde hat das FG die Klage durch Urteil vom 3. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173) verwiesen. Zugleich hat das FG die Revision zugelassen.

1. Das FG hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren verneint. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1998 VI B 222/97 (BFH/NV 1999, 406) entschieden hat, ist offen, ob er sich der Rechtsauffassung des III. Senats des BFH, auf die das FG abgestellt hat, für die Gewährung von Kindergeld anschließen wird. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den erwähnten Beschluß verwiesen.

2. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin läßt der angefochtene Beschluß die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht erkennen. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1 zu prüfen haben, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Das FG kann auch noch nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens die beantragte PKH bewilligen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 24, m.w.N.).

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem FG übertragen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105; Ehlers in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 132 Rz. 20). Das FG wird bei seiner Entscheidung zu beachten haben, daß eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur in Betracht kommt, wenn die Beschwerde erfolglos ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 29).

Ende der Entscheidung

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