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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: VI B 205/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 163 | |
AO 1977 § 227 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behaupteten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) ist vom Kläger nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen worden. Dafür reicht nach ständiger Rechtsprechung die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Inwieweit die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage der "Lohnzahlung Dritter" und die drei vom Kläger hierzu zitierten damals anhängigen Revisionen von grundsätzlicher Bedeutung für den Streitfall sein sollen, wird nicht ausreichend begründet. Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell hinzunehmen sind, kann dagegen als grundsätzlich geklärt angesehen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303). Zwar kann nach der Rechtsprechung die Erhebung (Einziehung) eines Einkommensteueranspruchs sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297). Es fehlen indes Darlegungen des Klägers, warum der Streitfall, in dem es um eine Billigkeitsmaßnahme --also um eine notwendigerweise einzelfallbezogene Maßnahme-- geht, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Auch einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. (Divergenz) hat der Kläger nicht in der vom Gesetz gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger hat insbesondere versäumt, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erforderlich ist (s. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1303). Der bloße Hinweis des Klägers, dass die zitierten Urteile vom Kläger vorgebracht, in der Urteilsfindung aber nicht beachtet bzw. konträr ausgelegt worden seien, genügt nicht.
Ende der Entscheidung
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