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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.1998
Aktenzeichen: VI B 208/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 77/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) liegt nicht vor. In dieser Entscheidung wird (unter 1.c) ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des BFH eines der objektiven Kriterien für die berufliche Veranlassung eines Umzugs eine wesentliche Fahrzeitverkürzung "von mindestens 1 Stunde" sei. Zwar heißt es vorher (unter 1.b), als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gelte grundsätzlich der Umstand, daß der Umzug zu einer Fahrzeitersparnis "von täglich bis zu 1 Stunde" geführt habe. Aus dem dabei in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 106/85 (BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81) ergibt sich jedoch, daß der BFH erst die dort erreichte Fahrzeitverkürzung von einer Stunde als wesentlich angesehen hat. Im übrigen hat der BFH in späteren Entscheidungen ausdrücklich dargelegt, daß beruflich veranlaßte Umzugskosten vorliegen, wenn sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, und vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728). Selbst wenn daher in dem von dem Kläger bezeichneten Urteil das Erfordernis einer mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis nicht genannt wäre, könnte das Urteil nicht zur Begründung der Divergenz herangezogen werden, weil es dann durch die neuere Rechtsprechung überholt wäre (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 19, m.w.N.).
Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügenden Weise dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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