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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: VI B 208/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind --ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich vorliegen-- für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht ursächlich gewesen. Die nicht angegriffenen Feststellungen des FG rechtfertigen bereits die Abweisung der Klage.
Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist der Fall, wenn der Mangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vorentscheidung ihren Bestand verliert. Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen alle Begründungen durch den gerügten Mangel beeinflusst sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, 578; vom 8. Januar 1998 X B 122/97, BFH/NV 1998, 730; vom 4. Juli 2001 VIII B 70/00, BFH/NV 2001, 1552, 1553).
Die Entscheidung des FG stützt sich nicht allein auf den Kilometerstand des Kfz bzw. auf die vorgelegte Rechnung. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Verfahrensmängel betreffen jedoch ausschließlich diese beiden Gesichtspunkte, während die übrigen Entscheidungsgründe hiervon nicht berührt werden. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das FG vor allem damit begründet, dass jene nicht in der Lage gewesen sei, die gefahrene Wegstrecke näher zu beschreiben, und dass auch ihr weiterer Vortrag zum Ablauf der Fahrten und insbesondere zu den Fahrtzeiten nicht nachvollziehbar gewesen sei. Lediglich zur Bestätigung dieses --selbständig gewonnenen-- Ergebnisses bezieht sich das FG auf die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegte Rechnung und den sich daraus ergebenden Kilometerstand. Ferner hat das FG auch darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers insgesamt widersprüchlich gewesen seien.
Es bliebe demnach, selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folgte und hinsichtlich der gerügten Punkte einen Verfahrensfehler bejahte, bei dem Ergebnis, dass der Kläger die geltend gemachten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesichts der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Widersprüchlichkeit seines Vortrags nicht nachgewiesen hat. An diese Feststellungen ist der BFH gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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