Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: VI B 21/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Wird --wie hier-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2000 V B 128/00, BFH/NV 2001, 323, m.w.N.) u.a. auszuführen, weshalb der Beschwerdeführer --wenn er wie hier durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Denn da die Beteiligten auf eine nach § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer nicht. Insbesondere nehmen diese nicht dazu Stellung, weshalb ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1999 zwar auf den früher gestellten Beweisantrag verzichtet hat, die Steuerpflichtigen in dem von einem anderen Finanzamt entschiedenen Vergleichsfall als Zeugen zu vernehmen, aber andererseits die unterbliebene Beiziehung der Steuerakten dieses Falles nicht gerügt bzw. keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.