Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: VI B 21/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a) Es ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Händler-Incentive-Reise des Arbeitgebers nicht zwingend zur Annahme eines steuerpflichtigen Arbeitslohns führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2006 VI R 65/03, BFHE 214, 566, BStBl II 2007, 312; vom 5. September 2006 VI R 49/05, BFH/NV 2007, 217; vom 11. Januar 2007 VI R 69/02, BFH/NV 2007, 708). Vorteile sind dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 30, m.w.N.).

Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung und ausdrücklicher Bezugnahme auf die o.a. Entscheidungen des Senats in BFHE 214, 566, BStBl II 2007, 312, und in BFH/NV 2007, 708 ist die Vorinstanz unter Würdigung der Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) habe die Incentive-Reise für seinen Arbeitgeber geplant und auch vor Ort durchgeführt. Er habe sich um die Durchführung der einzelnen Programmpunkte gekümmert und die Kunden betreut. Der Kläger sei während der gesamten Reise mit deren Organisation einschließlich der Betreuung der Mitreisenden beschäftigt gewesen. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die Durchführung der Reise als betriebliche Aufgabe übertragen worden sei, scheide die Annahme von Arbeitslohn aus.

Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem BFH-Urteil in BFHE 214, 566, BStBl II 2007, 312 abweichen würde (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 VI B 97/07, BFH/NV 2008, 790). Es ist auch nicht erkennbar, warum eine neuerliche Leitentscheidung des Senats zu dieser Frage erforderlich sein sollte.

b) Im Kern wendet sich das FA gegen die Würdigung des FG, der Kläger habe während der Reise Dienst versehen. Insoweit verkennt das FA jedoch, dass diese tatrichterliche Wertung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) möglich und vertretbar ist. Überdies sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, mit umfangreichen Nachweisen).

2. Entgegen der Auffassung des FA ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Der Senat geht der Frage nicht nach, ob ein Verstoß gegen die dem FG obliegende Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hier noch mit Erfolg gerügt werden kann; denn das FA könnte sein Rügerecht bereits in der Erstinstanz verloren haben (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 100 ff.).

Die Beschwerde des FA scheitert jedenfalls schon an dem Umstand, dass eine Sachaufklärungsrüge grundsätzlich nicht den Zweck hat, Beweisanträge zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 VI B 68/06, BFH/NV 2008, 977, m.w.N.). Die vom FA vorgetragenen Gründe vermögen nicht aufzuzeigen, warum es dem Vertreter des FA nicht möglich gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung einschlägige Beweisanträge zu stellen (z.B. Vernehmung von Arbeitskollegen des Klägers als Zeugen).

Angesichts der ausführlichen Erörterung und Besprechung des Falles im Verhandlungstermin ist im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

Ende der Entscheidung

Zurück