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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: VI B 212/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, sie war deshalb zu verwerfen.

Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert dartun, dass zumindest die Voraussetzungen eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, 2. b). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Selbst wenn man hier davon ausgehen wollte, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) habe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, reichte ihre Behauptung, das Finanzgericht habe bei seiner Entscheidung über den Rückforderungsanspruch die durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) getroffene Wertentscheidung zugunsten der Familie nicht berücksichtigt, für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Es muss daher dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Die Auffassung der Klägerin, die Rückforderung des Kindergeldes sei im Streitfall deshalb rechtswidrig, weil sie den Schutzbereich des Art. 6 GG nicht hinreichend berücksichtige, wirft auch keine so offenkundige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, dass von deren näherer Darlegung abgesehen werden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, 1. c).



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