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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: VI B 220/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 138 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087, m.w.N.).
Im Streitfall ist das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt und durch die isolierte Kostenentscheidung nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgeschlossen worden. Da Kostenentscheidungen des FG nicht anfechtbar sind (§ 128 Abs. 4 FGO), kann der BFH mit der Hauptsache nicht mehr befaßt werden.
Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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