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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: VI B 222/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nach den Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1994 IV R 25/94 (BFHE 176, 379, BStBl II 1995, 318), die für den Unfall eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den dadurch hervorgerufenen Wertverlust des eigenen PKW entsprechend gelten (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort: Unfallkosten), bedurfte es im Streitfall nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zeitwert des fraglichen PKW im Zeitpunkt des Unfalls. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Finanzgericht die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung insoweit nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, obwohl dies nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FGO erforderlich gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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