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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: VI B 222/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Es ist nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 ernstlich zweifelhaft, ob ein in einem Pflegeheim untergebrachtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn es Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die der Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet hat.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 FGO § 69 Abs. 3

Beschluß vom 16. Oktober 1998 - VI B 222/97 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 113)


Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters. Dessen 1956 geborener Sohn P (Bruder des Antragstellers) ist zu 100 v.H. schwerbehindert. Er ist im Samariterstift X untergebracht und arbeitet in der beschützenden Werkstätte des Stifts. Er erhält vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Außerdem bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1 391,76 DM, von der ein Krankenversicherungsbeitrag von 93,25 DM und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 11,83 DM abgezogen wird, so daß sich ein Zahlbetrag von 1 286,68 DM ergibt. Die Rente ist gemäß §§ 102, 104 des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf den LWV übergeleitet. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte der LWV auch das Kindergeld beansprucht. Nach der Freigabe durch den LWV ab 1. Januar 1997 stand das Kindergeld dem verstorbenen Vater des Antragstellers zu.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) das Kindergeld ab 1. August 1997 unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 0 DM fest. Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 1997 ab.

Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das FG begründete seine ablehnende Entscheidung --abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 113-- unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173) damit, der notwendige Lebensunterhalt des Sohnes sei durch die Eingliederungshilfe sichergestellt. Der behinderte Sohn sei deshalb nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Der Sozialhilfeträger habe von einer Rückforderung der geleisteten Eingliederungshilfe abgesehen.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es sei trotz der erwähnten Entscheidung des BFH fraglich, ob die Sozialleistungen des LWV als Leistungen Dritter im Rahmen des Unterhaltsrechts anzusehen seien. Außerdem gelte gemäß § 2 BSHG das Nachrangprinzip der Sozialhilfe. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Sozialhilfe als vorrangige Leistung und somit als Einkommen des bedürftigen behinderten Kindes anzusehen. Schon seit längerem decke der Heimpflegesatz, der als Eingliederungshilfe gezahlt werde, nicht einmal mehr die notwendigen Kosten, die für eine Eingliederung in die Gesellschaft im bescheidenen Rahmen des Heimes anfallen, denn der Pflegesatz liege unter der Kostenkalkulation des Samariterstiftes X. Dem behinderten Sohn stehe keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Zudem ergebe sich aus § 74 Abs. 5 EStG, daß die Familienkassen im Verhältnis zu den Trägern der Sozialleistungen vorrangig verpflichtete Leistungsträger seien. Den Eltern von behinderten, in Pflegeheimen untergebrachten Kindern entstünden durch den notwendigen regelmäßigen Kontakt erhebliche Kosten, die von ihnen selbst getragen werden müßten, z.B. Kosten für Besuchsfahrten, häusliche Ferienaufenthalte des Kindes und zusätzliche Zuschüsse für Bekleidung. In der Versagung des Kindergeldes liege ein Verstoß gegen die Grundrechte der behinderten Kinder und ihrer Eltern.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß des FG Baden-Württemberg aufzuheben und unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts vom 5. August 1997 die Vollziehung des Kindergeld-Aufhebungsbescheides vom 7. Juli 1997 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, daß das BFH-Urteil in BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173 zwar noch zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 EStG 1990/1992 ergangen sei, der im Streitfall maßgebende § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 jedoch den gleichen Wortlaut habe und nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf das Kindergeld entsprechend anzuwenden sei.

Die Beschwerde ist begründet.

1. Zutreffend hat das FG entschieden, daß vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und nicht durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren ist. Die Herabsetzung des Kindergeldes auf 0 DM stellt nicht lediglich eine Verneinung des Kindergeldanspruches dar, sondern entzieht dem Antragsteller eine für die vorangehende Zeit zuerkannte Rechtsposition. Außerdem läßt sich in Fällen der vorliegenden Art vorläufiger Rechtsschutz wirksam nur durch Aussetzung der Vollziehung gewähren, weil regelmäßig die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 FGO nicht vorliegen werden. Zur Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß des Senats vom 20. Februar 1998 VI B 205/97 (BFH/NV 1998, 963) verwiesen.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250, BStBl I S. 438) ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996), wenn es eine auf den Sozialhilfeträger übergeleitete Erwerbsunfähigkeitsrente und Eingliederungshilfe nach dem BSHG erhält.

Das FG und der Antragsgegner weisen zutreffend darauf hin, daß der BFH in dem erwähnten Urteil in BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173 und in einem weiteren Urteil vom 12. November 1996 III R 53/95 (BFH/NV 1997, 343) zu § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG 1990/ 1992 entschieden hat, bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb den Eltern kindbedingte Steuervergünstigungen zustehen, seien Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit --wie im Streitfall-- der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung seiner Leistungen bei dem Unterhaltspflichtigen absieht. Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine Zweifel daran, daß eine Erwerbsunfähigkeitsrente, wie sie der Bruder des Antragstellers erhält, grundsätzlich zur Bestreitung des Unterhalts eines Kindes bestimmt oder geeignet ist, wenn § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar sein sollte. Es ist indes ernstlich zweifelhaft, ob seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG einschränkend ausgelegt werden müssen. Der jetzt für den Familienleistungsausgleich zuständige VI. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 13. März 1998 VI R 181/97 (BFHE 185, 440) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, u.a. zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet. Die Frage, ob trotz Eingliederungshilfe Kindergeld zu gewähren ist, wurde zwischenzeitlich von einigen Finanzgerichten abweichend von der Rechtsprechung des BFH entschieden (z.B. FG Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 1998 5 K 1827/97 KG, EFG 1998, 887, Revision anhängig unter dem Az. VI R 48/98; FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 1998 9 K 59/97, nicht veröffentlicht, Revision anhängig unter dem Az. VI R 40/98). Beim erkennenden Senat sind dazu weitere Revisionsverfahren anhängig. Auch zu der Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf behinderte Kinder anzuwenden ist und ob dann Erwerbsunfähigkeitsrenten oder andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als eigene Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, wenn der Sozialhilfeträger sie auf sich übergeleitet hat, sind mehrere Revisionsverfahren anhängig (Revision gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111, Az. des BFH VI R 183/97; FG Bremen, Urteil vom 26. März 1998 498010 K 1, Az. des BFH VI R 52/98 betreffend Unfallrente). Es ist deshalb geboten, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig auszusetzen.



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