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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: VI B 222/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob Haftungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen können, ist nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) geht zu Recht davon aus, daß der Haftungsbescheid im Streitfall nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Aus diesem Grunde sind auch die weiteren als klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Divergenz rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), genügen ihre Darlegungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht erkennbar, welchen Rechtssatz das FG in der Vorentscheidung aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz der in der Beschwerdebegründung genannten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichen soll (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge den Beschluß des BFH vom 5. März 1998 VII B 251/97 (BFH/NV 1998, 1231).
Soweit die Klägerin schließlich rügt, das FA habe sich verfahrenswidrig verhalten, wird kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche des FG.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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