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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: VI B 223/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
AO 1977 § 129 |
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend bezeichnet hat (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82 (BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit abstrakten tragenden Rechtssätzen der genannten Entscheidung des BFH unvereinbar wäre. Insbesondere besteht keine Divergenz hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Aussage des BFH, verbleibende Unklarheiten müßten zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gehen, bezieht sich allein auf die Überprüfung, ob die Möglichkeit eines Rechtsirrtums beim Erlaß des fehlerhaften Verwaltungsakts auszuschließen sei. Eine derartige Würdigung hat auch das FG --für den unterstellten Fall, daß die fragliche Bescheinigung der Steuererklärung beigefügt war-- angestellt, ist dabei aber zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, so daß es auf die vom BFH erwähnte Beweisregel nicht zurückgreifen mußte.
Soweit der Kläger vorträgt, der Streitfall weiche deutlich von der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO 1977 ab, ist damit eine Divergenz nicht ordnungsgemäß gerügt. Im übrigen macht der Kläger nur eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz geltend. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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