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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: VI B 224/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO 5 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2000 XI B 27/00, BFH/NV 2001, 34; vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß "darlegen" (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Erforderlich ist demnach eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht einmal, welche Vorschrift des Einkommensteuergesetzes gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen soll. Soweit ersichtlich, ist nur der Kläger der Ansicht, die Rückforderung des Kindergeldes in Höhe des sog. Zählkindervorteils verstoße gegen Verfassungsrecht. Unterstützung für seine Ansicht aus Literatur und Rechtsprechung führt er nicht an. Der Kläger setzt sich nicht einmal mit den ausführlichen Gründen der Vorinstanz in der gebotenen Weise auseinander.
Ende der Entscheidung
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