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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1998
Aktenzeichen: VI B 228/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 2
FGO § 68
FGO § 79b
ZPO § 42 Abs. 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Vor dem Finanzgericht (FG) war zunächst streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) es mit Verfügung vom ... März 1995 zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 zu erlassen. Zwischenzeitlich hat das FA unter Aufhebung seiner Ablehnungsverfügung für das Jahr 1993 einen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben und den Einspruch hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 zurückgewiesen. Den Antrag, Einsicht in die Prozeßakten am Amtsgericht A zu gewähren, beschied der Berichterstatter, Richter am FG S, mit der Maßgabe, daß in die Akten beim beklagten FA eingesehen werden könne.

Daraufhin lehnte der Kläger Richter S mit folgender Begründung als befangen ab: Die Auswahl des Ortes der Akteneinsicht sei willkürlich, zumal schriftsätzlich nachgewiesen worden sei, daß die Vertreter des Beklagten mehrfach wissentlich die Unwahrheit behauptet hätten. Außerdem seien mit Schreiben vom 16. April und vom 8. Mai 1996 außergewöhnlich kurze Fristen zur Stellungnahme sowie willkürlich eine Frist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe von Tatsachen gesetzt worden. Die Verfahrensleitung durch S sei offenkundig unsachgemäß und durch eine auffällige prozessuale Ungleichbehandlung der Beteiligten gekennzeichnet. Aus der unbegründet kurzen Fristsetzung sei eine Voreingenommenheit nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern auch gegenüber dem Kläger selbst abzuleiten, da nicht auszuschließen sei, daß der abgelehnte Richter geneigt sei, den Bevollmächtigten und den im Ausland ansässigen ungarischen Kläger zu trennen und dadurch letzteren zu benachteiligen oder gar rechtswidrig von dem Verfahren auszuschließen.

Das FG hat das Ablehnungsgesuch nach vorausgegangener dienstlicher Äußerung des Richters S mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Anordnung, die Steuerakten zur Einsichtnahme an die beklagte Behörde zu übersenden, sei nicht geeignet, Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters S hervorzurufen. Eine solche Anordnung entspreche der ständigen Übung aller Senate des FG und sei auch unter Berücksichtigung des vorherigen Parteivortrags nicht zu beanstanden.

Auch aus den beanstandeten Fristsetzungen in den Schreiben vom 16. April 1996 (Frist bis 1. Mai 1996) und vom 8. Mai 1996 (Frist bis 20. Mai 1996) könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Es sei nicht unmöglich gewesen, die Gegenäußerungen fristgerecht abzugeben. Auch wenn die Fristen dem Kläger als zu kurz bemessen erschienen, lasse dies keinen Schluß auf eine unsachliche Einstellung des Richters zu. Dies gelte um so mehr, als die erbetenen Stellungnahmen sich auf den Einkommensteuerbescheid vom ... März 1996 bezogen hätten, der der eingereichten Steuererklärung gefolgt und an den Bevollmächtigten bekanntgegeben worden sei. Eine Kontaktaufnahme mit dem im Ausland lebenden Kläger sei zur Abgabe der Stellungnahme nicht erforderlich gewesen.

Die beanstandete Ausschlußfrist, die u.U. unnötig gewesen sei, biete ebenfalls keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Hierdurch seien dem Kläger keine prozessualen Nachteile erwachsen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiter. Er trägt vor, nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom ... März 1996 habe zwischen dem abgelehnten Richter S und dem FA am 7. Mai 1996 ein Telefongespräch stattgefunden, das zur Mitteilung des FA vom gleichen Tag geführt habe. In diesem sei es um die Frage gegangen, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden seien; außerdem sei um "weitere Erledigung" gebeten worden. Diese sei umgehend durch den klageabweisenden Gerichtsbescheid von Anfang Juni 1996 erfolgt. Da zuvor eine telefonische Auskunft darüber, welche "weitere Erledigung" mit dem FA abgesprochen worden sei, abgelehnt worden sei und die auch im Gerichtsbescheid nicht mehr aufgegriffenen Bedenken über Adressierungsfehler des Bescheides vom ... März 1996 abgetan worden seien, dränge sich der Verdacht einer unzulässigen Absprache geradezu auf. Voreingenommenheit ergebe sich auch aus der Tatsache, daß zur obigen Mitteilung des FA vom 7. Mai 1996 eine Äußerung bereits zum 20. Mai 1996 verlangt worden sei, obwohl keine Eile geboten gewesen, zum Einkommensteuerbescheid vom ... März 1996 zuvor noch nicht Stellung genommen und bekanntgewesen sei, daß in dieser kurzen Zeit eine Kontaktaufnahme mit dem im Ausland lebenden Kläger nicht möglich sei. Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung obliege es ausschließlich dem Kläger und nicht dem Gericht, zu entscheiden, ob eine Rücksprache erforderlich sei oder nicht.

Was die Akteneinsicht betreffe sei eine Übung, diese beim beklagten FA zu gewähren, rechtlich nicht haltbar. Nach dem Gesetz habe Akteneinsicht bei Gericht zu erfolgen. Soweit dies beim Prozeßgericht nicht zumutbar sei, halte der Bundesfinanzhof (BFH) nach ständiger Rechtsprechung einzig an der Vorlage der Akten beim nächsten Amtsgericht fest. Es sei vor dem geschilderten Hintergrund nicht verständlich, daß sich der abgelehnte Richter darüber hinweggesetzt habe.

Unverständlich sei auch die Würdigung im angefochtenen Beschluß, daß die gerügte und auch nach Auffassung des beschlußfassenden Senats u.U. unnötige Setzung einer Ausschlußfrist zu keinen prozessualen Nachteilen führen. Nachteile könnten sich nämlich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, weil der Kläger gehindert sein könnte, neue Beweisanträge zu stellen.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. Es führt aus, Gegenstand des Gesprächs vom 7. Mai 1997 zwischen dem Richter S und dem FA sei die Erörterung der Rechtsfrage gewesen, ob der Verwaltungsakt vom 12. März 1996, mit dem die abgelehnte Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1993 aufgehoben worden sei oder erst der anschließend erlassene Einkommensteuerbescheid 1993 vom ... März 1996 den Hinweis auf § 68 FGO habe enthalten müssen bzw. ob ein derartiger Hinweis überhaupt erforderlich gewesen sei. Mit der Kurzmitteilung vom gleichen Tage habe das FA auf Wunsch des Richters S lediglich nochmals schriftlich mitgeteilt, daß der Hinweis auf § 68 FGO im Steuerbescheid vom ... März 1996 nicht enthalten sei und daß der Kläger gegen diesen Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt habe. Der in dieser Kurzmitteilung angegebene Vermerk "mit der Bitte um Kenntnisnahme, weitere Erledigung" sei lediglich Bestandteil des vom Bearbeiter im Computerprogramm abgelegten entsprechenden Vordrucks. Absprachen zwischen S und dem FA über eine Erledigung und Bearbeitung des Streitfalles durch das Gericht seien nicht getroffen worden.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das FG den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Anlaß vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung). Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind vorhanden, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des von dem abgelehnten Richter gewählten Verfahrens oder einer Entscheidung ergeben sich nicht ohne weitere Umstände auch Ablehnungsgründe (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluß vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

2. Die vorgebrachten Umstände rechtfertigten bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht den Schluß, Richter S werde nicht unvoreingenommen entscheiden.

a) Ungeachtet der Tatsache, daß sich das Beschwerdegericht nicht mit neuen Ablehnungsgründen zu befassen braucht, rechtfertigen die Mutmaßungen des Klägers über nicht näher dargelegte Absprachen zwischen S und dem FA keine Ablehnung. Wie auch für den Kläger erkennbar war, hat sich S beim FA am 7. Mai 1996 wegen des weiteren Verfahrensfortgangs danach erkundigt, ob dem Einkommensteuerbescheid 1993 ein Hinweis auf § 68 FGO beigefügt war und ob er angefochten worden ist. Dies konnte auch dann sachdienlich sein, wenn der Richter später zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das bisherige auf Bescheidung gerichtete Klagebegehren nicht in eine Anfechtungsklage auf materielle Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 1993 übergeleitet werden könne. Die Erörterung der vorbezeichneten Verfahrensfragen nur mit dem FA mag das Gefühl für Stil vermissen lassen; einen Schluß auf Voreingenommenheit rechtfertigt sie aber noch nicht.

b) Die am 8. Mai 1996 gesetzte Frist zu einer Äußerung bis zum 20. Mai 1996 bezog sich auf die Kurzmitteilung des FA, daß dem Einkommensteuerbescheid 1993 kein Hinweis auf § 68 FGO beigefügt und gegen ihn kein Einspruch eingelegt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, warum der Bevollmächtigte des Klägers der Richtigkeit dieser Aussagen, sofern sie nicht zutrafen, nicht umgehend hätte entgegentreten können, ohne Rücksprache bei seinem Mandanten zu nehmen.

c) Die am 16. April 1996 gesetzte Frist zur Äußerung bis zum 1. Mai 1996 betraf das Schreiben des FA vom 2. April 1996, in dem lediglich mitgeteilt wurde, daß der --in Abdruck beigefügte-- Einkommensteuerbescheid 1993 ergangen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte seit Bekanntgabe dieses am ... März 1996 zur Post gegebenen Bescheides Zeit, sich auf die veränderte Verfahrenssituation einzustellen. Insbesondere konnte er sich Gedanken darüber machen, ob damit dem auf Bescheidung gerichteten Klagebegehren für das Streitjahr 1993 nicht entsprochen worden sei und deshalb der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erklärt werden sollte. Hierzu ist noch zu bemerken, daß der Bevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 31. März 1996 zu der --vom FA in Bescheidform gefaßten-- Erklärung vom 12. März 1996, an der Ablehnung einer Veranlagung für 1993 nicht mehr festhalten zu wollen, bereits Stellung genommen und die Ansicht vertreten hatte, daß diese Erklärung keinen Verwaltungsakt darstelle, vorsorglich aber gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. Es ist schwer vorstellbar, inwiefern der Kläger als Gastronomiegehilfe dem Bevollmächtigten im Hinblick auf anzustellende Überlegungen zum Streitgegenstand und eine sinnvolle Antragsanpassung behilflich hätte sein können. Deshalb kann bei vernünftiger objektiver Betrachtung der Mutmaßung nicht beigetreten werden, die gesetzte knappe Frist habe dem Ziel gedient, einen Keil zwischen den Kläger und seinen Bevollmächtigten zu treiben, um ihn zu schädigen. Abgesehen davon stand es dem Bevollmächtigten bei dieser ebenso wie bei der o.g. Frist frei, ggf. Fristverlängerung zu beantragen.

d) Was die Verfügung vom 9. Mai 1996 betrifft, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Klagebegehrens für die Streitjahre 1994 und 1995 bis zum 14. Juni 1996 gesetzt worden ist, ist dem FG im Ergebnis beizupflichten, daß diese Verfügung unverständlich ist, weil hierzu bereits umfangreiche und ausreichende Darlegungen erfolgt waren. Das diesbezügliche Versehen ist aber so offensichtlich, daß es allenfalls der Reputation des abgelehnten Richters schaden konnte, während es Schlüsse auf eine unsachliche Einstellung dem Kläger gegenüber nicht zuläßt.

e) Die Modalitäten der gewährten Akteneinsicht waren nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist lediglich darin beizupflichten, daß Akteneinsicht grundsätzlich beim Prozeßgericht erfolgt. Dagegen existiert nicht der von ihm in der Beschwerdeschrift behauptete Rechtssatz, als Alternative komme einzig die Vorlage der Akten beim nächsten Amtsgericht in Betracht. Jedenfalls läßt die Entscheidung des abgelehnten Richters, dem Bevollmächtigten zur Fahrtersparnis entgegenkommenderweise Akteneinsicht beim beklagten FA zu gewähren, Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Akteneinsicht dort wegen vermeintlicher Differenzen bei der Bearbeitung des Falles durch die Behörde unzumutbar geworden sein soll.

Ende der Entscheidung

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