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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: VI B 23/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, nicht klärungsbedürftig ist. Die Frage ist durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 173/72, BFHE 116, 485, BStBl II 1975, 839) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 1978 1 BvR 439/75, BVerfGE 49, 375) geklärt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Ob der in der Eintragung von zwei Strichen in der Lohnsteuerkarte liegende Hinweis, dass der betreffende Arbeitnehmer keiner der kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaften angehört, überhaupt als Angabe zur Religionszugehörigkeit zu werten ist, kann dahingestellt bleiben.
Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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