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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: VI B 236/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den angebotenen Beweis bezüglich der Bedeutung des Vergleichs vom 3. Mai 1989 zu erheben, genügt die Begründung nicht der Anforderung des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine verzichtbare Verfahrensvorschrift ist (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde im Streitfall nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er die Nichterhebung des in der Klageschrift angebotenen Zeugenbeweises nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, obwohl er fachkundig vertreten war. Sein Prozessbevollmächtigter hätte auch erkennen können, dass das Gericht nicht beabsichtigte, den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, weil es weder die Beigeladene noch Rechtsanwalt L als Zeugen geladen hatte.
Die Rechtsfrage, welche Bedeutung ein Vergleich anlässlich einer Ehescheidung hat, insbesondere, ob er stets entgeltlichen Charakter hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass je nach dem Inhalt des Vergleichs die Freistellung von Unterhaltsansprüchen des einen Ehegatten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen kann. Die dazu erforderliche Würdigung des Sachverhalts obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) abgesehen.
Ende der Entscheidung
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