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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: VI B 238/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, 2. Halbsatz |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist als Ingenieur auf ständig wechselnden Baustellen beschäftigt. Im Streitjahr 1997 war er sowohl im Inland als auch im Ausland, insbesondere im Land A tätig.
Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für 1997 Verpflegungsmehraufwendungen nur in gekürzter Höhe von ... DM berücksichtigt hatte, minderte er diesen Betrag --nach Androhung einer Verböserung-- in der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2000 nochmals auf insgesamt ... DM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Antragsteller habe während seines rd. acht Monate dauernden Aufenthaltes im Land A eine Unterkunft genommen. Der Antragsteller hätte deshalb --beschränkt auf drei Monate-- Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen können. Zulässigerweise habe er sich aber dafür entschieden, seine Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts geltend zu machen. Da der Antragsteller im Land A eine Unterkunft am Beschäftigungsort gehabt habe, sei nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Abwesenheit von der dortigen Unterkunft maßgebend. Es seien deshalb die Pauschsätze in Höhe von 14 DM täglich statt --wie vom Antragsteller begehrt-- in Höhe von 42 DM täglich anzusetzen.
Gegen diese Sachbehandlung erhob der Antragsteller Klage. Nachdem das FA auch einen Antrag des Antragstellers abgelehnt hatte, die Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung erhöhten Einkommensteuerschuld in Höhe von ... DM auszusetzen, stellte der Antragsteller nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht (FG).
Mit Beschluss vom 21. August 2000 gab das FG dem Antrag des Antragstellers statt. Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit eines Steuerpflichtigen im Ausland sei nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, 2. Halbsatz EStG bei der Berechnung der Pauschbeträge "allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend". Unter Wohnung sei --wie bei § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG-- die Familienwohnung im Inland zu verstehen.
Gegen den Beschluss der Vorinstanz hat das FA Beschwerde eingelegt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das FA hat in seiner Beschwerdeschrift selbst angeführt, dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, 2. Halbsatz EStG lasse sich nicht deutlich entnehmen, ob (für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen) die Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes oder diejenige am Ort der Beschäftigung für die Abwesenheitsdauer maßgebend sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung; höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung kann die angesprochene Rechtsfrage nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinne beantwortet werden. Dies muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Vollziehung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von ... DM auszusetzen.
Ende der Entscheidung
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