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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: VI B 24/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglichen besonders schwerwiegende Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Denn objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (greifbar gesetzwidrige Entscheidungen), erfordern eine Korrektur durch das Revisionsgericht (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall --entgegen der Behauptung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- nicht gegeben. Der Senat vermag einen schwerwiegenden Fehler, der eine Zulassung der Revision nach den dargestellten Grundsätzen rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vorentscheidung nach ihrer Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Ihr insoweit erhobener Einwand, das FG habe die von ihr behauptete unterschiedliche Schätzungspraxis des Beklagten und Beschwerdegegners bei den "betroffenen Taxiunternehmern" nicht beanstandet, stellt sich als Einwendung gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung dar. Dieser kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg führen.
2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG, das von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war.
Ende der Entscheidung
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