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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: VI B 24/98
Rechtsgebiete: BKGG, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

BKGG § 10 Abs. 1 Satz 1
BKGG § 10 Abs. 2
AO 1977 § 165 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193 und 194) greifen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für seine beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.

Der Senat kann offenlassen, ob im Veranlagungszeitraum 1992 überhaupt ein Nachbesserungsbedarf auftreten kann. Denn durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I, 297, BStBl I, 146) wurde der Kinderfreibetrag auf 4 104 DM erhöht; zudem wurde das Kindergeld für das erste Kind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Art. 25 StÄndG 1992 auf 70 DM pro Monat heraufgesetzt; für das 2. Kind betrug das Kindergeld ebenfalls mindestens 70 DM monatlich (§ 10 Abs. 2 BKGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990, BGBl I, 149). Andererseits dürfte das kindbedingte Existenzminimum 1992 bei überschlägiger Berechnung bei etwa 5 600 bis 5 800 DM liegen.

Jedenfalls kann die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum 1992 --wenn überhaupt-- erst ab einem Grenzsteuersatz, der sich dem Höchststeuersatz annähert, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hineinwachsen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233 unter Ziff. B 2 sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282 a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831). Der Grenzsteuersatz des Klägers liegt aber im Streitjahr lediglich bei rd. 37 v.H.

Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.

Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 1999 VI B 111/97, BFH/NV 1999, 1463).

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