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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: VI B 241/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 108 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Umstände, die eine Zulassung rechtfertigen können, nicht schlüssig dargelegt.
1. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist bereits deswegen nicht schlüssig dargelegt, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, wodurch sie an welchem Vortrag gehindert worden sei, zumal sie in der mündlichen Verhandlung durch einen ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten vertreten war, der --wie er selbst vorträgt-- verhandelt hat. Im Übrigen ist die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, obwohl ihr Erscheinen angeordnet war, mit förmlich zugestelltem Schreiben unter Fristsetzung darauf hingewiesen worden, es sei beabsichtigt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, falls sie glaubhaft mache, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Angesichts dessen ist unverständlich, dass der Prozessbevollmächtigte statt eines näher begründeten Antrags auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung dem Gericht schriftlich eine Frist setzte, die Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen, anderenfalls sich die Klägerin nicht äußern werde. Was den jetzigen Vortrag betrifft, die Ladung sei entgegen der Beurkundung in der Postzustellungsurkunde nicht der Klägerin, sondern einer nicht benannten dritten Person ausgehändigt worden, hätte es an der Klägerin gelegen, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausführen und glaubhaft machen zu lassen, warum sie trotz einer nach Aktenlage ordnungsgemäß zugestellten Ladung gehindert gewesen sei, diese zur Kenntnis zu nehmen bzw. warum sie aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sei. Gleichfalls unverständlich ist, wodurch der Prozessbevollmächtigte --wie er vorträgt-- gehindert gewesen sein soll, einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls zu stellen, abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, mit welchem Inhalt und zu welchem Zweck dies für das vorliegende Verfahren bedeutsam sein sollte.
2. Die Klägerin hat auch keine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben. Es wurde nicht vorgetragen, welcher wann gestellte Beweisantrag vom Gericht übergangen worden sei bzw. warum sich dem Gericht auch ohne einen solchen weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen und mit welchen entscheidungserheblichen Tatsachen danach zu rechnen gewesen wäre. Soweit die Klägerin aufgrund eigener Würdigung den Beweis von Tatsachen als erbracht ansieht, von denen sich das Gericht aufgrund seiner näher dargelegten Würdigung nicht hat überzeugen können, wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern die materiell-rechtliche Rüge fehlerhafter Wertung. Was den Vortrag neuer, angeblich bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Tatsachen betrifft, hätte es am Bevollmächtigten gelegen, ggf. eine Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu beantragen, um darauf gestützt begründen zu können, warum die Überzeugung des Gerichts nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) gewonnen worden sei.
3. Die von der Klägerin als wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die der Klägerin von Verwandten ausgestellten drei Quittungen über Barzahlungen für Lieferungen bzw. Leistungen Urkunden darstellten, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht die Urkundenqualität offensichtlich nicht in Frage gestellt hat. Vielmehr heißt es im Urteil ausdrücklich: "Eine private Urkunde erbringt keinen Beweis für die Richtigkeit der in ihr verkörperten Erklärung, sondern nur für die Tatsache der Erklärung selbst." Dass sich das Gericht von der Richtigkeit des in einer Privaturkunde Erklärten im Bestreitensfall nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ein Urteil bilden muss, bedarf keiner weiteren Erwähnung.
Ende der Entscheidung
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