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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2000
Aktenzeichen: VI B 249/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr Klageverfahren wegen Rückforderung von Kindergeld. Das FG lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie später nachgereicht.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck mit den entsprechenden Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).
Das FG hat den Antrag auf PKH zutreffend zurückgewiesen, weil die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung nicht vorgelegt worden war. Die Nachholung dieser Erklärung im Beschwerdeverfahren kann nicht zu einer für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung führen. Zwar ist im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH durch das FG das Begehren des Antragstellers erneut in jeder Hinsicht zu prüfen, wobei grundsätzlich auch neues Vorbringen zu berücksichtigen ist. Damit kann indessen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgeholt werden, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257, und vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736, m.w.N.). Eine Rückwirkung der Bewilligung könnte allenfalls auf den Zeitpunkt der Beseitigung des Antragsmangels in Betracht kommen. Dieser liegt hier jedoch erst im Beschwerdeverfahren, also nach der angefochtenen Entscheidung des FG. Die Frage der Bewilligung von PKH nach diesem Zeitpunkt war nicht Gegenstand der finanzgerichtlichen Entscheidung und kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.
Ende der Entscheidung
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