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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.1999
Aktenzeichen: VI B 249/98
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für seine beiden Kinder schon deshalb nicht durch, weil der Grenzsteuersatz des Klägers im Streitjahr 1989 mit rd. 22,2 v.H. weit unterhalb des kritischen Grenzsteuersatzes von rd. 30 v.H. liegt. Auch im Streitjahr 1989 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erst ab einem Grenzsteuersatz von mehr als rd. 30 v.H. in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, Deutsches Steuerrecht 1999, 276, unter Ziff. B 2.). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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