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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2002
Aktenzeichen: VI B 251/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Für die erforderliche substantiierte Darlegung reicht die bloße Behauptung des Klägers, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Hierzu hätte der Kläger konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen müssen. Der Kläger hat sich indes weder mit der Rechtsfrage auseinander gesetzt, warum ein vom Arbeitgeber gezahltes "Kofferraumgeld" nicht den geltend gemachten Werbungskosten gegengerechnet werden dürfe, noch warum die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus für die Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfe (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Allein der Hinweis des Klägers, dass die Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden sei und diese auch für andere Fälle von Bedeutung sei, in denen Arbeitnehmer ihre Kfz dienstlich einsetzten und für die Mitnahme von Werkzeug des Arbeitgebers "Kofferraumgeld" erhielten, ist nicht ausreichend.
Ende der Entscheidung
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