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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: VI B 253/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet; sie war deshalb zurückzuwesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88 (BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117) dargelegt, dass Trinkgeldeinnahmen zu schätzen sind, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der eigenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind. Dabei unterliegt es dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz, unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten wie der Art und dem Preisniveau des Lokals, der Zahlungsfähigkeit des typischen Kundenkreises, einer etwaigen besonderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (z.B. Thekendienst) und sonstiger Gesichtspunkte, zu einer angemessenen Schätzung der Trinkgeldeinnahmen zu gelangen.
Die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann zwar auch in Betracht kommen, wenn ein FG von der Rechtsprechung eines anderen FG abgewichen ist, sofern nicht die umstrittene Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 1990 IV B 169/89, BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059). Eine solche Klärung ist jedoch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen Trinkgeldeinnahmen geschätzt werden dürfen, bereits durch das BFH-Urteil in BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117 erfolgt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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