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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.1999
Aktenzeichen: VI B 254/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61; BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 353). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht von Amts wegen anzunehmen. Nach der Rechtsprechung kann ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn diese offenkundig ist. Auch in diesem Fall ist jedoch zu fordern, daß in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet wird, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1995 VIII B 164/94, BFH/NV 1995, 707; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Die Beschwerde erfüllt auch diese Anforderungen nicht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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