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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: VI B 254/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Diese ist jedoch in diesem Verfahren unbeachtlich (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612; vom 26. November 1998 XI B 167/97, BFH/NV 1999, 658; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58, 62; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 87).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe benannt; sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass einer von ihnen gegeben bzw. in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die dem Streitfall zugrunde liegende Rechtsfrage, ob eine Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes auch dann gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufzuheben --und das Kindergeld zurückzufordern-- ist, wenn die getrennt lebenden Eltern die Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigt haben, ist als prinzipiell geklärt anzusehen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137; vom 19. Mai 1999 VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331; vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592; vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36 - die beiden letztgenannten Beschlüsse auch zu Billigkeitsentscheidungen der Familienkasse in sog. Weiterleitungsfällen). Demnach hätte es seitens des Klägers zur Erfüllung seiner Darlegungspflicht einer eingehenden Begründung der Beschwerde bedurft (zu den erhöhten Darlegungsanforderungen bei grundsätzlich geklärten Rechtsfragen: Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 62, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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