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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: VI B 258/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Begründungsfrist von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Die Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils erfolgte im Streitfall am 10. Oktober 2001. Demgemäß endete die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem 10. Dezember 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingegangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, da Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Arbeitsüberlastung stellt regelmäßig keinen entschuldbaren Hinderungsgrund dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit besteht, eine Fristverlängerung zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642, und vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es im Streitfall schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Hieran war die Prozessbevollmächtigte nicht dadurch gehindert, dass bei einem ihrer Mandanten ein überraschender Insolvenzfall eingetreten ist.

Da die Begründungsfrist bereits am 10. Dezember 2001 abgelaufen ist, kann ihre Versäumung im Übrigen nicht auf der erst am 11. Dezember 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen. Diese müssen sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769).

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