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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: VI B 259/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
EStG § 68 Abs. 1 Satz 1
FGO § 142
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog von Januar 1996 bis einschließlich September 1996 Kindergeld für seinen Sohn X. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner, das Arbeitsamt --Familienkasse-- (Antragsgegner) davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Antragsteller von seiner Ehefrau seit Ende 1995 getrennt lebt und sich der Sohn seit dieser Zeit in ihrem Haushalt aufhält, erließ der Antragsgegner am 26. November 1996 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes für den angeführten Zeitraum aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1 800 DM zurückforderte.

Dagegen wendet sich der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1997 stellte der Antragsteller beim FG ferner den Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Bei mehreren Berechtigten werde das Kindergeld nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe; dies sei im streitbefangenen Zeitraum die Kindesmutter. Ob der Antragsteller das Kindergeld in voller Höhe oder teilweise an die Kindesmutter weitergeleitet habe, spiele im Verhältnis zur Familienkasse keine Rolle. Insoweit bestünden ggf. zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter. Die Frage, ob das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet worden sei, berühre allenfalls ein vom Festsetzungsverfahren zu trennendes Billigkeitsverfahren.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Der Antragsgegner hat die Kindergeldfestsetzung für den Sohn zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG für die Monate Januar bis September 1996 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert.

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Die Regelung bedeutet zum einen, daß das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht mehrfach gewährt wird; zum anderen ergibt sich aus der Vorschrift, daß eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nicht stattfindet. Vielmehr wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich --wie im Streitfall-- die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137; vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BFH/NV 1999, 723).

Wird das Kindergeld in einem solchen Falle an den nachrangig Berechtigten gezahlt, so ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an (hier: Haushaltswechsel des Kindes) aufzuheben oder zu ändern. Ist das Kindergeld im Rahmen einer Unterhaltsregelung verrechnet, so kann der Ausgleich nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht erfolgen.

Der Senat hat in dem erwähnten Beschluß in BFHE 187, 559, BFH/NV 1999, 723 im übrigen dahingestellt sein lassen, ob bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz gewährt werden könne. Jedenfalls besteht dann kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte den Haushaltswechsel des Kindes nicht unverzüglich der Familienkasse anzeigt, wie es § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG vorschreibt. Dieser Anzeigepflicht ist der Antragsteller nur verspätet und damit nicht hinreichend nachgekommen.

Der Senat hält die Ausführungen des FG im übrigen für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).

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