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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: VI B 26/02
Rechtsgebiete: EStG, GG
Vorschriften:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 | |
EStG § 46 Abs. 2 | |
EStG § 25 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen im Wesentlichen lediglich geltend, die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe nicht beachtet werden dürfen, da die Regelung des § 46 Abs. 2 EStG dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, dass Steuerpflichtige bei sonst gleichen Verhältnissen, insbesondere bei gleicher Betätigung etwa als Handelsvertreter, unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie ihre Einkünfte selbständig oder nichtselbständig erzielten. Diese pauschale Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung, eine Norm sei verfassungswidrig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203; vom 13. Dezember 2001 II B 37/00, BFH/NV 2002, 532; vom 20. Dezember 2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659; vom 28. Dezember 2001 VII B 110/01, BFH/NV 2002, 665, und vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059). Vielmehr hätte Veranlassung bestanden, sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme des § 46 Abs. 2 EStG vom Grundsatz des § 25 Abs. 1 EStG auseinander zu setzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1981 1 BvR 172/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2; BFH-Urteil vom 8. April 1986 IX R 212/84, BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790; Tormöhlen in Korn, Einkommensteuergesetz, § 46 Rz. 37, und Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, § 46 Rz. 120, jeweils m.w.N.) und darzulegen, warum gleichwohl noch Klärungsbedarf bestehe. Entsprechendes gilt zur Behauptung der Kläger, die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Nebeneinkünfte bis zu 800 DM sei verfassungswidrig (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496).
Ende der Entscheidung
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