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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: VI B 26/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren stritten die Beteiligten um die Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Ehegatten, wurden zur Einkommensteuer der Streitjahre 2002 und 2004 bestandskräftig zusammen veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte diese Einkommensteuerbescheide auf Grundlage einer von der Lohnsteuer-Außenprüfung gefertigten Kontrollmitteilung. Das FA erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um die Vorteile aus der privaten Kraftfahrzeugnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens. Der Geschäftsführervertrag sah dazu vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf".

Die Kläger machten sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren geltend, dass die private Nutzung des Firmenwagens unter Erlaubnisvorbehalt stehe. Im Streitfall liege daher kein geldwerter als Lohn zu erfassender Vorteil, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil nach dem Geschäftsführervertrag die Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich gestattet worden sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie machen als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob bei einer Kraftfahrzeugnutzung, die unter Erlaubnisvorbehalt stehe, steuerpflichtiger Arbeitslohn oder eine vGA anzunehmen sei. Unter Erlaubnisvorbehalt stehe die Nutzung, weil weder eine ausdrückliche Erlaubnis noch ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung des Firmenwagens vorliege.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

1. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 23. April 2009 VI B 118/08 (BFHE 225, 41, BFH/NV 2009, 1188) zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Danach werde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des Bundesfinanzhofs liegt in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor.

Auch im hier zu entscheidenden Streitfall liegt keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Das FG gelangte in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung, dass im Streitfall die private Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Das Vorbringen der Kläger, dass die im Geschäftsführervertrag verwendeten Begriffe "kann" und "darf" keine ausdrückliche Erlaubnis darstellen würden, erscheint eher fernliegend. Mit dieser Formulierung des Geschäftsführervertrags wird zwar nicht angeordnet, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen "muss", dass die private Nutzung aber nicht erlaubt sein sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.

Angesichts dessen sind sämtliche von den Klägern vorgebrachten Überlegungen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die über die getroffene Vereinbarung hinausgeht, als vGA oder als Arbeitslohn zu erfassen ist, für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

2. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss in BFHE 225, 41, BFH/NV 2009, 1188 und sieht von einer weiteren Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

Ende der Entscheidung

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