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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: VI B 260/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile sind, statt. Maßnahmen der Gerichtsverwaltung wie die hier angegriffene Mitteilung der Geschäftsstelle sind nicht beschwerdefähig. Die Beschwerde wäre aber auch dann nicht statthaft, wenn die beantragte Änderung der Streitwertfestsetzung durch förmlichen Gerichtsbeschluss abgelehnt worden wäre. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der sog. außerordentlichen Beschwerde käme, falls ein Gerichtsbeschluss vorläge, eine Anfechtung nicht in Betracht, da diese nur für krasse Ausnahmefälle einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung zugelassen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 1999 VII B 202/98, BFH/NV 1999, 1107, m.w.N.). Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 217).
Ende der Entscheidung
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