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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: VI B 265/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ist die Beschwerde nicht von einer Partnerschaft, sondern von Rechtsanwalt A als Bevollmächtigten erhoben worden. Auf diesen --und zwei weitere Rechtsanwälte-- lautet auch die vorgelegte Prozessvollmacht. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen. Dieses hatte die Auffassung vertreten, die nachträgliche Bescheinigung des Arbeitgebers, die räumliche Veränderung sei eine wichtige Mitbedingung zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses gewesen, sei nicht erheblich, weil im Arbeitsvertrag selbst von einer entsprechenden Verknüpfung nicht die Rede gewesen sei und der Arbeitsvertrag mündliche Zusatzvereinbarungen für unwirksam erklärt habe. Da es auf die Richtigkeit der bescheinigten Aussage aus Sicht des FG nicht ankam, stellt die unterlassene Beweiserhebung zu diesem Punkt keinen Verfahrensfehler dar.
Ende der Entscheidung
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