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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: VI B 269/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO
Vorschriften:
EStG § 66 Abs. 3 | |
EStG § 78 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 114 |
Gründe
Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein türkischer Staatsangehöriger, einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld und eine Arbeitgeberbescheinigung nicht vorgelegt hatte, hob der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 1996 die Kindergeldfestsetzung für vier Kinder für die Zeit ab Januar bis Dezember 1996 auf und forderte einen Betrag von 10 500 DM zurück.
Nach Eingang der bezeichneten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 1997 erneut Kindergeld, unter Hinweis auf die 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch lediglich rückwirkend ab Juli 1996. Gegen den Nachzahlungsanspruch rechnete der Beklagte zugleich mit dem bestandskräftigen Rückforderungsanspruch auf und erklärte hinsichtlich der Restforderung von noch 6 300 DM die Aufrechnung mit den künftigen laufenden Kindergeldansprüchen (vgl. § 75 Abs. 1 EStG).
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) Klage, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung ab, es bestünden bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Beklagten.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im wesentlichen aus, das Kindergeld sei ihm ab Januar 1996 zu Unrecht entzogen worden. Im Streitfall gebühre der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, daß dem Antragsteller keine PKH gewährt werden kann. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Auch aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes.
Das FG hat ausführlich die Gründe dargelegt, warum die Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlaß für eine andere Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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