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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: VI B 270/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 79b Abs. 2
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat legt das Beschwerdebegehren dahin aus, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragen, den angefochtenen Beschluß des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und ihrem Befangenheitsantrag stattzugeben.

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Mißtrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluß vom 5. August 1997 VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326).

Im Streitfall fehlt es bereits an dem Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. Für die dem Richter vorgehaltene --angebliche-- willkürliche Handlungsweise fehlt dem Vortrag der Kläger jegliche tatsächliche Grundlage. Der Richter hat nach seiner --von den Klägern unwidersprochenen-- dienstlichen Äußerung die 10 Aktenordner durchgesehen und nach Prüfung der Erheblichkeit der darin enthaltenen Informationen diese einen Tag später an die Kläger zurückgeschickt, verbunden mit der Aufforderung, anhand der zurückgereichten Unterlagen jeweils detailliert anzugeben, aus welchem Dokument sich aus welchem Grund ergeben soll, daß die behaupteten Lernarbeitsgemeinschaften tatsächlich durchgeführt wurden und beruflich veranlaßt waren. Auch dem Beschwerdevorbringen ist insoweit nichts anderes zu entnehmen. Die Kläger äußern lediglich die Vermutung, daß in der Zeit von 24 Stunden nicht einmal eine grobe Sichtung durch den Richter vorgenommen sein kann und folgern hieraus die Voreingenommenheit des Richters. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit substantiiert darzulegen.

Aus dem Vortrag ergibt sich vielmehr nur, daß die Kläger die vom Richter mit Auflagen verbundene Rücksendung der Akten für rechtsfehlerhaft halten. Der Senat kann indes offenlassen, ob hier tatsächlich ein rechtsfehlerhaftes Handeln des Richters vorlag. Denn ein Ablehnungsgrund kann grundsätzlich nicht auf Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen des Richters gestützt werden; das gilt auch, soweit behauptet wird, einem Richter seien bei der Beurteilung eines Sachverhalts Fehler unterlaufen oder er sei dem Tatsachenvortrag der Beteiligten nicht gefolgt (BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1997 XI B 34/96, BFH/NV 1998, 861). Nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluß auf unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 326). Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme im Streitfall bestehen aber nicht. Insbesondere hat der Richter die Inaugenscheinnahme der umfänglichen Akten nicht endgültig abgelehnt, sondern die Kläger nur aufgefordert, ihren Vortrag insoweit zu substantiieren. Hierfür konnte er auch eine Ausschlußfrist nach § 79b Abs. 2 FGO setzen.



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