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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: VI B 270/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Familienkasse) vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt allerdings nicht (mehr) vor, da die Frage, ob die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach Zeitabschnitten rechtlich möglich ist, inzwischen höchstrichterlich geklärt ist. Danach ist eine Kindergeldfestsetzung ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide erlässt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2001 VI R 163/00 verwiesen. Von dieser Entscheidung weicht die Vorentscheidung in rechtserheblicher Weise ab, so dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen ist (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 19 und 69).



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