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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: VI B 271/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog für seine drei Kinder bis Ende 1998 Kindergeld. Nachdem dem Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) im November 1998 bekannt geworden war, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe und die drei Kinder sich im Haushalt der Ehefrau befänden, hob es im Dezember 1998 die Kindergeldfestsetzung dem Antragsteller gegenüber ab Januar 1999 auf. Die anschließende Überprüfung der davor liegenden Zeiträume führte zu dem hier streitigen Bescheid vom 12. Mai 1999, mit dem die Familienkasse dem Antragsteller gegenüber die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Februar 1998 aufhob und das Kindergeld Februar bis Dezember 1998 (11 x 740 DM = 8 140 DM) gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) von ihm zurückforderte.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Antragsteller vor, er habe das Kindergeld an seine Ehefrau weitergeleitet. Hierzu legte er einen Schriftsatz seines Anwalts an den Anwalt seiner Ehefrau vor, aus dem sich aus den Unterhaltsansprüchen der drei Kinder und der Ehefrau zuzüglich des gesamten Kindergelds (740 DM) ein Zahlungsbetrag von 1 666 DM monatlich ergibt. Des Weiteren belegte er für die Monate April bis Dezember 1998 Überweisungen an seine Ehefrau in Höhe von 1 666 DM durch Fotokopien von Kontoauszügen. Für die Zeit ab Februar 1998 trug er vor, neben einem Barunterhalt von 1 000 DM die Kosten des von der Restfamilie genutzten Hauses getragen sowie kleinere Beträge gezahlt zu haben, die ebenfalls zum Unterhalt verwendet worden seien. In den jeweiligen Zahlungen sei das Kindergeld enthalten gewesen. Die Familienkasse wies den Einspruch zurück, da lediglich Unterhaltszahlungen nachgewiesen seien, während die angeforderte Erklärung der Mutter der Kinder nicht beigebracht worden sei, aus der sich ergebe, dass sie durch weitergeleitetes Kindergeld ihren Anspruch als erfüllt ansehe.

Mit der Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Den mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wies das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Da die Ehefrau die drei Kinder unstreitig in ihrem Haushalt aufgenommen habe, stehe ihr ab Februar 1998 gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als vorrangig Berechtigter Kindergeld allein zu. Die Familienkasse habe die Gewährung von Kindergeld dem Antragsteller gegenüber gemäß § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (hier: geänderte Haushaltszugehörigkeit ab Februar 1998) aufheben und insofern zu Unrecht gezahltes Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückfordern dürfen. Etwaige Vereinbarungen der Eltern über die Verwendung des Kindergeldes ständen dem nicht entgegen.

Der Antragsteller berufe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Weiterleitungserlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 30. Juni 1997 St I 4 -S 2470- 15/97, BStBl I 1997, 654), nach dem die Weiterleitung des Kindergeldes an den Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen als Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Behörde (§ 47 AO 1977) angesehen werde. Dabei handle es sich um ein besonderes, vom vorliegenden Verfahren getrenntes Erlassverfahren, das vom FG nur im Rahmen des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu überprüfen sei. Abgesehen davon fehle es an der nach dem vorgenannten BMF-Schreiben erforderlichen schriftlichen Bestätigung des vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf PKH weiter und verweist dabei auf sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen sei nicht einzusehen, warum die Entscheidung über die Weiterleitung im Ermessen der Behörde stehen sollte. Denn wenn die Weiterleitung als Erfüllung des Erstattungsanspruchs angesehen werde, stehe bei einer durch Belege nachgewiesenen Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nicht mehr zu. Mit der Annahme einer Ermessensentscheidung würden rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Gewaltenteilung, verletzt.

Die Familienkasse tritt der Beschwerde ohne weitere Begründung entgegen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Wie auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, stand ab Februar 1998 ein Anspruch auf Kindergeld nur seiner Ehefrau als der vorrangig Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu. Dementsprechend hatte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld an den Antragsteller ab Änderung der Obhutsverhältnisse aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG), wobei der Antragsteller die Änderung der Verhältnisse der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitzuteilen hatte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Aufhebung der Festsetzung hat zur Folge, dass das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) vom Leistungsempfänger zurückverlangt werden konnte, weil der rechtliche Grund für die Zahlung entfallen ist (§ 37 Abs. 2 AO 1977).

Die Ehefrau des Antragstellers wurde nicht dadurch zum Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977, dass das dem Antragsteller gewährte und an ihn ausgezahlte Kindergeld von ihm ganz oder teilweise in Form von Barunterhalt an sie weitergegeben wurde. Ebenso wenig wurde durch eine derartige Weitergabe ein der Familienkasse nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zustehender Erstattungsanspruch erfüllt. Dementsprechend ist der Ansicht des Antragstellers nicht zu folgen, die Weitergabe von Kindergeld in Form von Unterhaltsleistungen führe zu einer Erfüllung des Erstattungsanspruchs und damit zu seinem Erlöschen (§ 47 AO 1977), weshalb der Familienkasse in solchen Fällen kein Entscheidungsermessen zustehe, sondern sie über das Vorliegen einer Weitergabe in gebundene Entscheidung zu befinden habe.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 654 (vgl. auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, 64.4 Abs. 4, BStBl I 2000, 692 i.V.m. Anhang 14, BStBl I 2000, 759). Sinn dieser Regelung ist lediglich, die Rückforderung von Kindergeld vom nicht mehr Berechtigten bei gleichzeitiger Nachzahlung an den vorrangig Berechtigten zu vermeiden, wenn der Letztgenannte schriftlich bestätigt, dass er seinen Anspruch als erfüllt ansehe, weil das Kindergeld vom nicht mehr Berechtigten an ihn weitergeleitet worden sei. Die Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregel haben, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, im Streitfall nicht vorgelegen.

Ob und welche Besonderheiten in Fällen gelten, in denen der ausweislich des ursprünglichen Bescheides Anspruchsberechtigte das Kindergeld tatsächlich nicht selbst vereinnahmt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und vom 12. April 2000 VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325), kann im Streitfall dahinstehen. Denn die Familienkasse handelt bei mittelbarer Weiterleitung von Kindergeld im Rahmen laufender Unterhaltsgewährung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine Erklärung des vorrangig Berechtigten nach Maßgabe von 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG verlangt, bevor sie gegenüber dem nachrangig Berechtigten auf Rückforderungsansprüche verzichtet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).



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