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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: VI B 271/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Jurastudent noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog, wurde für das Streitjahr 1992 zuletzt Einkommensteuer in Höhe von 296 DM festgesetzt. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 0 DM mit der Begründung begehrt hatte, daß sein Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse, zumal ihm --wegen Ablaufs der Höchstförderdauer-- keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr gewährt würden, hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler geltend.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da die Prozeßvertreter des Klägers trotz Erinnerung nicht den Nachweis einer Bevollmächtigung durch eine schriftliche Prozeßvollmacht erbracht haben (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung). In diesem Falle ergeht die Entscheidung zwar gegenüber der Partei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Vertreter zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).

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