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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: VI B 273/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
FGO § 155
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Senat sieht davon ab, gemäß der Anregung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Ruhen des Verfahrens zu beschließen bzw. das Verfahren auszusetzen.

a) Die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) oder dem BFH wegen eines beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Musterprozesses vorliegen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123, und vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797), sind nicht erfüllt. Zwar ist gegen das von der Klägerin erwähnte BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl II 2000, 566), bei dem es auch um die Verfassungsmäßigkeit des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997 geht, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Jedoch ist nicht bekannt und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass den FG und/oder dem BFH zahlreiche andere Verfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung vorlägen.

b) Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Bedingungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 160/98, BFH/NV 1999, 83). Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass diese Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt -Familienkasse-) sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat. Im Übrigen hält der Senat das Ruhen des Verfahrens auch nicht für zweckmäßig.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27, für den Fall der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die maßgebliche Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 566 bereits geklärt ist. Zwar kann eine vom BFH entschiedene Rechtsfrage gleichwohl klärungsbedürftig sein, wenn gegen die Rechtsauffassung des BFH gewichtige Einwendungen in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur vorgetragen wurden, mit denen sich der BFH noch nicht auseinander gesetzt hat. Die Klägerin hat jedoch weder derartige Einwendungen bezeichnet noch ihrerseits sich mit dem Rechtsproblem auseinander gesetzt, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in seiner Höhe verfassungsgemäß ist. Der Inhalt des Zeitungsberichts, auf den sich die Klägerin beruft, ist insoweit nicht ausreichend.



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