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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: VI B 274/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Kindergeld für seine drei Kinder für den Zeitraum Januar 1996 bis März 1998 zusteht.

Das Arbeitsamt --Familienkasse-- (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. März 1999 die Kindergeldfestsetzung ab 1. Januar 1996 auf, weil dem Antragsteller die Ausstellung des Vertriebenenausweises im Oktober 1992 abgelehnt und erst im April 1998 die nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Kindergeldanspruch erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.

Gegen den Aufhebungsbescheid hat der Antragsteller nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und vor dem FG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Diesen Antrag hat das FG mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum sei der Antragsteller als Ausländer zu behandeln; er sei nicht als sog. Statusdeutscher i.S. des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) anzuerkennen. Von Mai 1994 bis April 1998 sei er lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diese Rechtsauffassung. Es sei zwar richtig, dass seine Vertriebeneneigenschaft rechtskräftig abgelehnt worden sei; damit stehe aber nicht fest, dass er kein sog. Statusdeutscher sei.

Die Familienkasse ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde ist begründet.

1. Das FG hat hinreichende Erfolgsaussichten i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu Unrecht verneint.

Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller als sog. Statusdeutscher i.S. des Art. 116 GG oder --wie das FG meint-- als Ausländer zu behandeln ist.

Wie der Senat nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass einem Ausländer auch dann Kindergeld zusteht, wenn er nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 13. September 2000 VI B 134/00, BFHE 192, 483, BStBl II 2001, 108; vom 6. Dezember 2000 VI B 193/00, BFH/NV 2001, 599; vom 29. Mai 2000 VI B 66/00, BFH/NV 2000, 1459; vgl. auch Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 62 Rz. 24; FG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2001 18 K 6552/00 Kg (PKH), Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 576, m.w.N.). Für die rechtliche Beurteilung könnte im Übrigen von Bedeutung sein, dass der Antragsteller seit Jahren in einem Arbeitsverhältnis steht.

2. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105), damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen PKH zu gewähren ist.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem FG übertragen. Dieses wird bei seiner Entscheidung zu beachten haben, dass eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur in Betracht kommt, wenn die Beschwerde erfolglos ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1999 VI B 203/98, BFH/NV 1999, 1209, m.w.N.).

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